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...ab sofort für euch buchbar!

AGB/Vermietbedingungen

Stand: 9. Februar 2022

1. Vertragsinhalt, Vertragspartner, Anzuwendendes Recht

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Campingfahrzeuges, einer Campingbox und entsprechendes Zubehör. Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien „Vermieter“ Automobile AHF GmbH, im Folgenden auch CampVan genannt und „Mieter“ durch Annahme des Mietantrages des Mieters durch den Vermieter zustande. Der Mieter setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen, auch keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-mBGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.

2. Mietpreise

Es gelten die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf www.deincampvan.de veröffentlichten Preise inkl. Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.

Der Mietpreis wird aus der jeweils gültigen Preisliste entnommen. Im Mietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen sowie der vereinbarte Versicherungsschutz. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Bußgelder oder Strafgebühren allerdings nicht, wenn diese auf einem vom Vermieter zu vertretendem Zustand des Fahrzeuges beruhen, und der Mieter diese insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtungen nach Ziffer 11 nicht vermeiden konnte. Der Vermieter erhebt für die Bearbeitung der Strafmandate, Blitzer und Parktickets eine Gebühr von 19,- € pro Mandat.

Alle Kilometer, die der Mieter mit dem Mietfahrzeug zurücklegt, sind im Tagesmietpreis inkludiert– soweit nicht anders schriftlich vereinbart und kein unübliches Fahrverhalten erkennbar ist. Wird der Zweck der Vermietung vom Vermieter angezweifelt und ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der Mieter zu Schadensersatz verpflichtet.

3. Buchungsvorgang und Bezahlung

Mit dem Absenden des ausgefüllten Buchungsformulars sendet der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Mietvertrages ab und erkennt die allgemeinen Geschäftsbedingungen von CampVan durch ein „Opt. in“-Verfahren im Buchungsprozess an.

Zur Buchung eines bestimmten Termins kann der Mieter im Buchungsportal zwischen folgenden Zahlungsmethoden und Zahlungsbedingungen auswählen:

  • Überweisung: 50% Anzahlung 10 Tage nach Buchungsdatum und 50% Restzahlung bis spätestens 10 Tage vor Reisestart, ohne Gebühr

  • Kreditkarte (Visa & Mastercard): 100% Zahlung nach dem 3D Secure bei Buchung, ohne Gebühr

  • PayPal: 100% Zahlung bei Buchung, ohne Gebühr

Bei Zahlung per Kreditkarte ist notwendig, dass Hauptmieter und Kreditkarteninhaber ein und dieselbe Person sind. Des weiteren ist die Kreditkarte durch den Inhaber für das 3D Secure Verfahren frei zu schalten.

Mit der Buchung und dem Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung über das Buchungsportal ist die Mietbuchung für den Vermieter verbindlich und das Mietfahrzeug gilt als fest gebucht. Wird die Anzahlung oder Restzahlung nicht fristgerecht geleistet, liegt es im Ermessen des Vermieters, wann die Buchung endgültig storniert wird.

4. Mietzeitraum

Der Mietzeitraum ist die Zeit von der vereinbarten Übernahme bis zur endgültigen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zum im Mietvertrag festgelegten Zeitpunkt zu erfolgen. Bei Überziehung der Mietzeit werden je angefangener Stunde 25,- € in Rechnung gestellt. Wird durch die Überschreitung eine Anschlussmiete verhindert, so trägt der Mieter die entstehenden Kosten.

Die Mindestmietdauer beträgt je nach ausgewähltem Produkt und abhängig von der Reisezeit 3, 7 oder 14 Nächte.

5. Stornierungsbedingungen

Tritt der Mieter (schriftlich per Email oder per Post) vom Mietvertrag zurück, gilt Folgendes: Bei Rücktritt bis 60 Tage vor dem 1. Miettag storniert der Mieter kostenfrei. 59-15 Tage vor Mietbeginn sind 50 % des gesamten Mietpreises fällig (Anzahlung wird einbehalten). Bei Stornierungen 14-0 Tage vor dem 1. Miettag muss der volle Mietpreis inkl. Extras zu 100 % an den Vermieter bezahlt werden. Der Schadensersatz-Betrag, der dem Vermieter bei Nicht-Abholung des Fahrzeugs zusteht, liegt bei 100% des fälligen Mietpreises.

Wenn CampVan das Mietfahrzeug für den gebuchten Zeitraum ganz oder teilweise an einen anderen Kunden vermieten kann, wird dieser Betrag selbstverständlich angerechnet. Entsteht dem Vermieter aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.

Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle, im Mietvertrag vereinbarte, Mietpreis zu bezahlen. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.

Bereits gebuchtes Equipment ist nicht separat von einer Buchung stornierbar. Kosten für Equipment wie Fahrradträger oder Campingtoilette werden bei Abbestellung nicht rückerstattet.

6. Übernahme und Rückgabe des Mietobjekts

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters während der im Vertrag vereinbarten Zeiten zurückzugeben.

Das Fahrzeug ist in vollgetanktem Zustand und besenrein zurückzugeben. Außerdem ist die Küchenzeile bzw. Campingbox (Spüle, Herd, Kühlschrank, Kanister) gereinigt, trocken und sauber wie bei der Übergabe zu hinterlassen. Die finale Innen- und Außenreinigung übernimmt der Vermieter. Starke Verunreinigungen z.B. auf den Polstern oder der Küche werden entsprechend der entstandenen Reinigungskosten von der Kaution einbehalten. Auch starke äußerliche Verschmutzung wie Schlamm, Vogelkotverschmutzung, starker Blütenstaub oder Baumharz gelten nicht als normale Verschmutzung und erfordern eine gesonderte Außenreinigung, deren Kosten von der Kaution einbehalten werden. Die Mietfahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge.
Bei Nichtbeachtung des Rauchverbotes im Mietfahrzeug werden 350,- € von der Kaution einbehalten.

Eine nötige Außenreinigung wird mit 49,- € berechnet, eine komplette Innenreinigung mit 69,- €.

Ohne die Hinterlegung der Kaution wird das Fahrzeug nicht ausgehändigt. Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche. Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Fahrzeug schriftlich festgehalten und dem Mieter ausgehändigt.

Das Fahrzeug muss vollgetankt zurückgegeben werden. Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnung der konkreten Kraftstoffkosten zur Auffüllung des Tankes und einer Bearbeitungspauschale i.H.v. 25,- € von CampVan aufgefüllt. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden.

Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr und ist grundsätzlich untersagt! Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende entstehen.

7. Kaution

Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe von 1.000,- € bei einem Camper oder 500,- € bei Miete einer Campingbox über eine Kreditkarte hinterlegt werden. Alternativ kann die Kaution auch vorab bis 7 Tage vor Mietbeginn auf die Bankverbindung des Vermieters überwiesen werden. Sollte die Kaution jedoch nicht rechtzeitig vor Übergabe des Fahrzeugs auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein, erfolgt keine Herausgabe des Fahrzeugs oder der Campingbox. Die Kaution wird dem Mieter auf dem Mietvertragsformular quittiert.

Es ist zu beachten, dass die Kaution 30 Tage auf der Kreditkarte geblockt bleibt. Daher bitten wir um Überweisung der Kaution, wenn die Miete länger als 22 Tage ist. Die Rückzahlung der Kaution bei Überweisung erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Rückgabe der Mietsache, abzüglich entstandener Schäden, die direkt von der Kaution einbehalten werden.

Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und besenreinem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Diese befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte Mängel oder Beschädigungen.

8. Fahrzeug-Führungsberechtigte

Führungsberechtigte der Minicamper sind Fahrer, die seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis besitzen und zum Zeitpunkt des Mietantritts mindestens 21 Jahre alt sind. Für die Campervan-Modelle beträgt das Mindestalter 23 Jahre bei mindestens 5 Jahren Führerscheinbesitz.

Der Hauptmieter und alle Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sein und sind zwingend bei der Fahrzeugübergabe vollständig zu nennen. Hauptmieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe dem Vermieter im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Halter des Fahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Auch zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, ist die Nutzung untersagt.

9. Obhuts- und Sorgfaltspflicht

Der Mieter unterliegt hinsichtlich der Mietsache der Sorgfaltspflicht und ist verpflichtet die Betriebsanleitungen des Fahrzeuges sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Fahrzeug immer ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu schützen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union sowie Norwegen, Island, Kroatien, Andorra, Albanien, Mazedonien, Bosnien Herzegowina, Montenegro, Weißrussland und der Schweiz benutzt werden. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossen sind Reisen in die Türkei, Russland, Marokko, Tunesien und alle anderen nicht EU-Länder innerhalb des geografischen Europas. Das Fahren ist nur mit gesicherter bzw. entriegelter Gasflasche gestattet.

Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden dem Vermieter anzuzeigen. Ein Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang ist durch die Versicherung des Vermieters abgedeckt.

Für die Einhaltung der Devisen- Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind Mieter und Mietreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.

Die Mitnahme von Haustieren, insbesondere Hunden, ist nur in den Modellen Marco Polo Horizon und Sunlight Cliff gestattet. Dieser ist auf der Buchungsseite gegen Sonder-Reinigungsgebühr buchbar. In allen anderen Fahrzeugen sind keine Tiere erlaubt. Fällt dem Vermieter eine Zuwiderhandlung auf, muss der Mieter sämtliche extra Reinigungskosten übernehmen (Tierhaarentfernung, Ozonbehandlung etc.) sowie einen Betrag in Höhe von 500,- € für den Wertverlust des Fahrzeugs entrichten. Sollte das Fahrzeug durch die Mitnahme eines Kleintiers zerkratzt oder besonders verschmutzt sein, behält sich der Vermieter ebenfalls vor, dem Mieter den entsprechenden Wertverlust am Fahrzeug sowie Reinigungskosten nachträglich in Rechnung zu stellen. Der Mieter des Fahrzeugs ist für den sicheren Transport des Tieres verantwortlich (spezieller Hundegurt, Hundebox, etc.). Bei der Anmietung einer Campingbox hat der Mieter Sorge zu tragen, dass durch die Mitnahme eines Haustieres die Schlaffläche der Campingbox nicht in Berührung mit dem mitgeführten Haustier kommt. Der Vermieter hält sich bei Zuwiderhandlung das Berechnen einer Reinigungspauschale i.H.v. 69,- € vor.

Campervans: Das Fahren ist nur mit gesicherter und geschlossener Gasflasche gestattet. Auch eine zweite Gasflasche darf nicht mitgeführt werden.

Für das Bearbeiten einer durch den Mieter begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. Überhöhte Geschwindigkeit, unerlaubtes Parken) erhebt CampVan eine Bearbeitungsgebühr von 19€. Bei Verlust des KFZ-Scheins, stellt CampVan einen Betrag in Höhe von 200,- € in Rechnung.

10. Wartung und Reparatur

Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters nach Einholung eines Kostenvoranschlags in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Punkt 12). Sonstige durch den Mieter selbst durchgeführte Reparaturen sind nur nach Absprache möglich, da sonst die Gewährleistung für das noch in der Garantiezeit befindliche Fahrzeug gefährdet ist. Entstandene Kosten aufgrund abgelehnter Gewährleistung durch den Vertragshändler trägt in diesem Fall der Mieter.

Versagt der Kilometerzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.

11. Haftung des Mieters

Das angemietete Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung und evtl. Rücktransporte zu tragen.

Die Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte ist untersagt. Bei widerrechtlicher Handhabung haftet der Mieter für eventuell dadurch entstandene Schäden in voller Höhe. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat.

Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 13) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem. § 41 Abs.1I Ziff,6 StVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Pflichten verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Fehlende Gegenstände und vom Mieter beschädigte Innenausstattungen müssen voll ersetzt werden.

Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.

CampVan beziffert und reguliert Schäden auf Grundlage von Kostenvoranschlägen einer deutschen Vertragswerkstatt. Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der durch den Vermieter bearbeitet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 49,- € erhoben.

Im Rahmen der Möglichkeiten versucht CampVan dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet.

12. Haftung des Vermieters

Der Vermieter stellt das Fahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das bestellte Fahrzeug aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sein, stellt er ein entsprechendes Ersatzfahrzeug oder erstattet die geleisteten Zahlungen. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht.

Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt.

Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände des Vermieters abgestellt werden, übernimmt dieser keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.

13. Unfälle und Schäden

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Punkt 11). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich telefonisch zu unterrichten und einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.

Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich der Vermieter die Berechnung einer Konventionalstrafe von 1.000,- € vor.

Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 100,- € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per E-Mail an den Vermieter zu senden.

  • Steinschläge (Scheibe)
    Steinschläge können oftmals kostengünstig geklebt und die Scheibe muss nicht zwangsläufig ausgetauscht werden. Vor der Reparatur findet eine Bewertung durch den Fachbetrieb statt und anschließend wird der Teilkasko-Schaden reguliert. Die Kosten trägt der Mieter im Rahmen der Selbstbeteiligungsregelungen.

  • Reifenschäden
    Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters sofern kein Service-Paket direkt beim Vermieter abgeschlossen wurde. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) müssen vom Mieter bezahlt werden, sofern nicht das Versicherungspaket SMARTER abgeschlossen wurde.

  • Markise bei den Campervans
    Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise zu zweit öffnen, nie bei starkem Wind benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise sind nicht über die Fahrzeugversicherung abgedeckt.

  • Falsche Befüllung des Wassertanks
    Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden.

  • Falsche Befüllung des Kraftstofftanks
    Eine falsche Befüllung des Dieseltanks kann zu Motorschäden führen und der Mieter haftet in für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

Es werden von CampVan nur die Leistungen des Schutzbriefes zugesichert, alle weiteren Kosten trägt der Mieter.

Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Fahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist zunächst die Hersteller-Hotline (Mobilitätsgarantie) zu kontaktieren. Mit der Mobilitätsgarantie wird dem Mieter vom Hersteller garantiert, in die nächste Werkstatt gebracht zu werden und ggf. ein Ersatzfahrzeug gestellt zu bekommen. Erst wenn hier nach Rücksprache mit dem Hersteller keine Zuständigkeit vorliegt, ist der Pannenschutz zu informieren und es kann Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden.

Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange vom Vermieter einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig geklärt ist.

14. Speicherung von Personaldaten

Der Vermieter ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Mieter im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und verarbeiten. Auch wenn diese von Dritten übermittelt wurden. Weitere Angaben dazu sind in den Datenschutzbestimmungen des Vermieters hinterlegt.

15. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, wie z.B. Ehepartner oder weitere Mitreisende, ist ausgeschlossen. Genauso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.

16. Verkauf einer Campingbox

Neben der Vermietung von Campingboxen bietet CampVan diese auch als Neuware vom Hersteller zum Kauf an. Der Kauf einer Campingbox erfolgt persönlich vor Ort oder mittels eines ausgefüllten und unterschriebenen Bestellformulars. Der Anbieter steht dem Interessenten vor dem Kauf zur Verfügung, um die passende Größe für das Fahrzeug des Interessenten auszusuchen. Der Vertrag gilt als angenommen, wenn der Käufer von CampVan eine schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Proforma-Rechnung erhält.

Nach der Annahme des Vertrages durch den Verkäufer hat der Käufer sieben Tage Zeit, den Gesamtrechnungsbetrag auf die Bankverbindung des Verkäufers zu überweisen. Die Weiterleitung des Auftrags an den Hersteller erfolgt erst bei komplettem Zahlungseingang. Ebenso kann die Auslieferung der Campingbox nur erfolgen, wenn der Gesamtbetrag vor Abholung auf dem Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben wurde.

Der Käufer hat die Möglichkeit zwischen einer kostenlosen Abholung der Campingbox beim Hersteller oder einem kostenpflichtigen Speditionsversand. Es bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz des Kunden gegenüber dem Verkäufer, die auf eine verspätete oder beschädigte Lieferung der Ware zurückzuführen sind.

Eine Sachmangelhaftung des Verkäufers ist nur soweit gegeben, wie es ihm als Vertriebspartner des Herstellers möglich und ist auf ein Kalenderjahr begrenzt. Bei einer Ersatzlieferung tritt die Haftung nicht erneut in Kraft. Schadensersatzansprüche in Bezug auf die Sachmangelhaftung werden nicht akzeptiert. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB.

17. Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges

Neben der Vermietung von Fahrzeugen werden auch gelegentlich Fahrzeuge zum Kauf angeboten. Der Vertragsabschluss findet ausschließlich vor Ort statt. Es gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge“, die dem Käufer vor Ort ausgehändigt und für Interessenten einsehbar ist.

18. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin.

Mach mal raus!
  • Campingausstattung inklusive

  • Unbegrenzte Kilometer

  • Feste Service-Pauschalen